AUTEC GmbH & Co. KG
A. Allgemeines, Angebot, Vertragsabschluss und Inhalt
1. Sofern nachstehend „Verkäufer“ genannt wird, ist damit AUTEC GmbH & Co. KG zu verstehen, analog hierzu ist mit „Käufer“ der Kunde der AUTEC GmbH & Co. KG gemeint.
2. Angebote erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Annahme durch AUTEC in Form schriftlicher Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist, oder in Form direkten Auslieferung. Abweichende Bedingungen der Bestellformulare des Käufers werden hierdurch aufgehoben.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1952 (II ZR305/51) hingewiesen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer; dies gilt nur für den Fall, dass wir mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden über eine auftretende Lieferverzögerung oder Nichtbelieferung unverzüglich informieren und eine etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung erstatten. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar oder nicht in angemessener Zeit lieferbar sind, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.
4. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der normierten Schriftform.
B. Preise
1. Die Preise verstehen sich in EURO (€), sofern sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung in fremder Währung angegeben sind.
2. Die von uns angegebenen Preise sind Netto-Preise, soweit sie nicht ausdrücklich als Brutto-Preise bezeichnet sind. Der Kunde schuldet zusätzlich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten und aktuell gültigen Höhe.
3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
4. Sofern nicht anders vereinbart, werden Frachtkosten für den Versand der Ware berechnet. Die Mindestbestellmenge beträgt 4 Stück innerhalb jeder von uns angebotenen Produktgruppe. Wird diese Mindestbestellmenge unterschritten, können Mindermengenfrachtaufschläge erhoben werden.
5. Die Preise verstehen sich im Allgemeinen ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand und sonstiger Spesen, sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
C. Lieferungen
1. Bestätigungen der Liefertermine erfolgen unverbindlich. Die Bestätigung steht jeweils unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Abweichendes gilt nur dann, wenn wir das ausdrücklich schriftlich bestätigten. Die Einhaltung einer solchen Frist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen durch die Parteien geklärt sind, und der Kunde alle Mitwirkungspflichten (Beibringung der erforderlichen Genehmigungen, technischer Unterlagen, etc.) erfüllte. Befindet sich der Kunde mit seinen Pflichten in Verzug, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist die Frist mit unserer Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
3. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, Mobilmachung, Krieg oder vom Verkäufer unverschuldeten Betriebsstörungen durch Streik oder Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein. Wird dem Verkäufer die Lieferung durch derartige Störungen unmöglich oder unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Annahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
5. Kommen wir als Verkäufer in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Ein Schadenersatzanspruch steht ihm jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit das dem Kunden zumutbar ist.
7. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die der Verkäufer vor Auslieferung eines Auftrags an der betreffenden Ware allgemein vornimmt, und die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzugs eintreten. Ein Anspruch des Käufers auf Entschädigung bei einer Lieferzeitüberschreitung der vorgenannten Art besteht nicht.
8. Für Sonderanfertigungen besteht seitens des Käufers in jedem Falle Abnahmeverpflichtung.
9. An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer zugänglich gemacht werden.
D. Sicherungen, Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer übt den unmittelbaren Besitz für den Verkäufer aus. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt 2 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne Weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach seiner Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzteile zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Waren vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.
7. Der Kunde hat uns über Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die abgetretenen Forderungen oder das Vorbehaltseigentum betreffen, unverzüglich schriftlich zu informieren, damit wir rechtzeitig geeignete juristische Schritte einleiten können.
E. Zahlungen
1. Falls nicht seitens des Verkäufers Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Voreinsendung des Rechnungsbetrages ausbedungen sind, gelten für die aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer entspringenden beiderseitigen Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des § 355 ff. HGB.
2. Falls nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen gegen offene Rechnungen, wobei der Betrag jeweils sofort fällig wird. Alternativ dazu kann der Käufer der Verkäuferin SEPA Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt nach dem jeweils vereinbarten Zahlungsziel. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Nofitication) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die AUTEC GmbH & Co. KG verursacht wurde.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse zu verlangen.
4. Für die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf es jeweils besonderer Vereinbarungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
5. Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer übernimmt bei Hereinnahme von Wechseln keine Gefahr für rechtzeitige Vorzeigung und Beibringung des Protests. Im Falle der Nichteinlösung ist der Kunde uns zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei Zielüberschreitungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche die bei den Großbanken üblichen Zinsen und Kosten berechnet. Alle Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und unter dem Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Der Verkäufers ist auch dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu, außer bei groben Vertragsverletzungen des Verkäufers und bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers.
6. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
7. Der Kunde kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. In ständigen Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig.
F. Gewährleistungsbedingungen
1. Ware im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die gesamte Lieferung, sondern allein der einzelne mangelhafte Gegenstand. Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr:
2. Der Käufer hat gemäß § 377 HGB Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des HGB, hat er offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Dies muss schriftlich erfolgen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Weiterverarbeitung der Ware sofort einzustellen.
3. Wir sind zur Prüfung des behaupteten Mangels berechtigt. Verweigert der Kunde die Überprüfung, so werden wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung frei.
4. Der Verkäufer nimmt mangelhafte Ware zurück und liefert an deren Stelle einwandfreie. Stattdessen ist er auch berechtigt, in geeigneten Fällen nachzubessern. Die Parteien sind sich einig, dass im Rahmen einer Nachbesserung ausgebaute Teile in unser Eigentum übergehen. Die Lieferung mangelfreier Ware oder die Beseitigung des Mangels erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist – jedenfalls nicht unter 14 Tagen. Die Frist ist in Abhängigkeit des jeweiligen Produktes und den üblichen Gepflogenheiten der jeweils nach- bzw. vorgelagerten Handels- oder Bezugspartner anzupassen. Ist die Lieferung mangelfreier Ware oder die Beseitigung des Mangels nicht möglich, sind der Käufer und der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ohne Beanstandung ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
5. Kommt der Verkäufer mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Käufer, wenn eine von ihm angesetzte angemessene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers fruchtlos verstreicht, insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist.
6. Der Gewährleistungsanspruch verjährt zwei Jahre nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Dies gilt nicht für Produkte, die dem Verschleiß unterliegen.
7. Im Rahmen der Gewährleistungspflicht gehen Fracht und Verpackung sowie etwaige Kosten für den Aus- und Einbau der Erzeugnisse des Verkäufers zu Lasten des Verkäufers. Die Kosten der Nacherfüllung wegen einem unberechtigten Mangel trägt der Kunde.
8. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn während der Garantiezeit Ersatzteile fremder Herkunft verwendet oder Eingriffe von dritter Hand vorgenommen wurden. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung des Erzeugnisses ergeben, haftet der Verkäufer nur, wenn ihm ein arglistiges Verhalten zur Last fällt.
G. Haftungsausschluss
1. Für über die Gewährleistung hinausgehende Ansprüche, so insbesondere für mittelbare und/oder Mangelfolgeschäden haftet der Verkäufer nur, wenn und soweit ihm vorsätzliche Herbeiführung des Schadens nachgewiesen werden kann. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nicht. Werden Produkte über die sich in unseren allgemeinen oder speziellen Unterlagen (z.B. durch die Fahrzeug- oder Reifenzuordnung) ergebenden Einschränkungen hinaus belastet oder sonst unsachgemäß verwendet, gepflegt oder gewartet, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der unsachgemäße Umgang mit der Ware für den Mangel nicht ursächlich war.
Wir übernehmen insbesondere keine Gewähr für folgende Handlungen des Kunden: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Lagerung, natürliche Abnutzung und üblichen Verschleiß, fehlerhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind. Die Gewährleistung ist gleichfalls für solche Schäden ausgeschlossen, die auf der Nichtbeachtung unserer Hinweise oder Ratschläge oder auf der Nichtbeachtung einer Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung beruhen. Wir haften außerdem nicht für unsachgemäße Nachbesserungen oder Änderungen/Zerlegung der Ware durch den Kunden oder durch einen von ihm beauftragten Dritten.
2. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
H. Sonderbedingungen, Abtretung und Verpfändung, Exportgenehmigung
1. An uns eingesandte Teile (z.B. reklamierte Ware, Muster), die durch den Gebrauch, Instandsetzung, Umänderung o.a. unbrauchbar geworden sind oder durch neue Teile ersetzt wurden, werden durch Autec verschrottet, sofern die Rücklieferung bei Bestellung nicht vorgeschrieben ist.
2. Die Rechte und Pflichten aus den von diesen AGB erfassten Verträgen dürfen nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abgetreten, verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
3. Die Ausfuhr der Produkte kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht nach deutschen oder ausländischen Recht unterliegen. Uns obliegt insoweit keine Informations- oder Aufklärungspflicht. Soweit Produkte für den Export bestimmt sind, hat der Kunde alle ggf. erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zu beschaffen. Wir sind nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, soweit dies zu Verstößen gegen das geltende Exportrecht führen würde.
K. Schlussbestimmungen
1. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt Schifferstadt. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, gleich mit wem oder aus welchem Grund ist Ludwigshafen/Rhein. Dasselbe gilt, wenn der Käufer unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Mayen. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die Sonderbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung oder der Auslegungsbedürftigkeit einer solchen Bestimmung sind die Beteiligten jedoch verpflichtet, die ungültige oder auslegungsbedürftige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
Stand: 22.10.2015